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In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ( Artikel 3 Absatz 3) Anhang IVA

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Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt Anhang V 20 24

Einleitende Bemerkungen

  1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG.
  2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.
    Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.
    Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d. h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.
  3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d. h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
    1. die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
    2. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil 1 1 20 24

Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
  • Antimon
  • Arsen
  • Beryllium
  • Cadmium
  • Blei
  • Quecksilber
  • Selen
  • Tellur
  • Thallium

jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
  • Antimon; Antimonverbindungen
  • Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Blei; Bleiverbindungen
  • Selen; Selenverbindungen
  • Tellur; Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
  • Arsen; Arsenverbindungen
  • Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  • Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
  • Metallcarbonyle
  • Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 2 aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1181 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 3 Liste A):
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
    • die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder
    • die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:
      • Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A
      • Batterien der Liste A
      • quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte
      • PCB-haltige Kondensatoren
      • asbesthaltige Komponenten
      • bestimmte Leiterplatten
      • bestimmte Anzeigegeräte
      • bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
    • Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
    • Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z.B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

Stand: VO (EU) 2024/3229

A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 5, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen


A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)


A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen / Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
A3120 FLUFF - Schredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von> 50 mg/kg 6
A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)
A3210 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)


A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 7 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 8
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
  • anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
  • organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten 9 ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

Liste B 14 20
(Anlage IX des Basler Übereinkommens)


B1 Metalle und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Kobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Manganschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
  • Antimonschrott
  • Berylliumschrott
  • Cadmiumschrott
  • Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Selenschrott
  • Tellurschrott
B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste a in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme
B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 10 aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 11
B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
  • Hartzinkabfälle
  • zinkhaltige Oberflächenschlacke:
    • Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
    • Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
    • Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
    • Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
    • Zinkkrätze
  • Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
    • zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
    • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
    • zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
    • tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1110 - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/3229

B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen
B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle
(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren)
der Liste A:
Scandium
Vanadium
Mangan
Kobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium
- Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium
Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium
B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)
B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen
B1180 Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten


B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
  • Abfälle von natürlichem Grafit
  • Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
  • Glimmerabfall
  • Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Feldspatabfälle
  • Flussspatabfälle
  • feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form
  • Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form
  • Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)
B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120 Nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)
B2130 Bituminöses teerfreies 15 Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)


B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010 - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2020/2174

B3011 Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste a dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)
  • Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling 18 bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen 19 sind:
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 20 aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
      • Polyethylen (PE)
      • Polypropylen (PP)
      • Polystyrol (PS)
      • Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
      • Polyethylenterephthalat (PET)
      • Polycarbonate (PC)
      • Polyether
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 20 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
      • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
      • Phenol-Formaldehyd-Harze
      • Melamin-Formaldehyd-Harze
      • Epoxidharze
      • Alkydharze
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 20 aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: 21
      • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
      • Perfluoralkoxyalkane:
        • Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
        • Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
      • Polyvinylfluorid (PVF)
      • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
  • Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling 22 jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen 19 sind.
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
    1. geklebte/laminierte Pappe (Karton)
    2. nicht sortierter Ausschuss
B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
  • nichttrennbare Kunststofffraktion
  • nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • weder gekrempelt noch gekämmt
    • andere
  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
    • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • Garnabfälle
    • Reißspinnstoff
    • andere
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • aus synthetischen Chemiefasern
    • aus künstlichen Chemiefasern
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
    • sortiert
    • andere
B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
  • andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
  • Weintrub
  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 Folgende Abfälle:
  • Abfälle von Menschenhaar
  • Strohabfälle
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind


B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen / Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein, Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)
B4030 - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/3229

1) Verweisungen in Liste A und Liste B auf die Anlagen I, III und IV sind als Verweisungen auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.

2) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B ( B1160) keine Ausnahme erwähnt.

3) Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

4) - gestrichen -

5) PCB mit einer Konzentration von> 50 mg/kg.

6) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

7) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

8) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

9) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

10) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

11) Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

12) - gestrichen -

13) - gestrichen -

14) - gestrichen -

15) Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.

16) - gestrichen -

17) - gestrichen -

18) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

19) In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

20) In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

21) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

22) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

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(Stand: 20.12.2024)

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