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In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ( Artikel 3 Absatz 3) | Anhang IVA |
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Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt | Anhang V 20 24 |
Einleitende Bemerkungen
Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
A1 | Metalle und metallhaltige Abfälle |
A1010 | Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle. |
A1020 | Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
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A1030 | Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
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A1040 | Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
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A1050 | Galvanikschlämme |
A1060 | Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
A1070 | Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
A1080 | Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A1090 | Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
A1100 | Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
A1110 | Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1120 | Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1130 | Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
A1140 | Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
A1150 | Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 2 aufgeführt sind |
A1160 | Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
A1170 | Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden |
A1181 | Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 3 Liste A):
Stand: VO (EU) 2024/3229 |
A1190 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 5, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A2 | Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können |
A2010 | Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
A2020 | Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2030 | Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2040 | Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) |
A2050 | Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
A2060 | Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050) |
A3 | Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können |
A3010 | Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
A3020 | Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
A3030 | Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
A3040 | Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
A3050 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen / Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020) |
A3060 | Nitrocelluloseabfälle |
A3070 | Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
A3080 | Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3090 | Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) |
A3100 | Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090) |
A3110 | Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110) |
A3120 | FLUFF - Schredderleichtfraktion |
A3130 | Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
A3140 | Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3150 | Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
A3160 | Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
A3170 | Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
A3180 | Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von> 50 mg/kg 6 |
A3190 | Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
A3200 | Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) |
A3210 | Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A) |
A4 | Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |
A4010 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A4020 | Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
A4030 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 7 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
A4040 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 8 |
A4050 | Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
|
A4060 | Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
A4070 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010) |
A4080 | Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle) |
A4090 | Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120) |
A4100 | Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
A4110 | Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
|
A4120 | Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
A4130 | Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
A4140 | Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten 9 ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
A4150 | Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
A4160 | In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060) |
Liste B 14 20
(Anlage IX des Basler Übereinkommens)
B1 | Metalle und metallhaltige Abfälle | ||
B1010 | Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
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B1020 | Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
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B1030 | Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) | ||
B1031 | Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste a in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme | ||
B1040 | Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden | ||
B1050 | Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 10 aufweisen | ||
B1060 | Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver | ||
B1070 | Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen | ||
B1080 | Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 11 | ||
B1090 | Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien | ||
B1100 | Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
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B1110 | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2024/3229 |
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B1115 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen | ||
B1120 | Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten: | ||
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: |
Scandium Vanadium Mangan Kobalt Kupfer Yttrium Niob Hafnium Wolfram |
Titan Chrom Eisen Nickel Zink Zirconium Molybdän Tantal Rhenium |
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- Lanthanoide (Seltenerdmetalle): | Lanthan Praseodym Samarium Gadolinium Dysprosium Erbium Ytterbium |
Cer Neodym Europium Terbium Holmium Thulium Lutetium |
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B1130 | Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren | ||
B1140 | Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten | ||
B1150 | Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung | ||
B1160 | Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150) | ||
B1170 | Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen | ||
B1180 | Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten | ||
B1190 | Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten | ||
B1200 | Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung | ||
B1210 | Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird | ||
B1220 | Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe | ||
B1230 | Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung | ||
B1240 | Kupferoxid-Walzzunder | ||
B1250 | Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten |
B2 | Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können |
B2010 | Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
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B2020 | Glasabfälle in nichtdisperser Form
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B2030 | Keramikabfälle in nichtdisperser Form
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B2040 | Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
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B2050 | Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060) |
B2060 | Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160) |
B2070 | Calciumfluoridschlamm |
B2080 | In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040) |
B2090 | Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) |
B2100 | Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden |
B2110 | Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) |
B2120 | Nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090) |
B2130 | Bituminöses teerfreies 15 Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200) |
B3 | Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können |
B3010 | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2020/2174 |
B3011 | Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste a dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)
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B3020 | Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
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B3026 | Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
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B3027 | Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten |
B3030 | Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
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B3035 | Teppichboden- und Teppichabfälle |
B3040 | Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
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B3050 | Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
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B3060 | Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
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B3065 | Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
B3070 | Folgende Abfälle:
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B3080 | Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen |
B3090 | Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100) |
B3100 | Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090) |
B3110 | Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110) |
B3120 | Abfälle von Lebensmittelfarben |
B3130 | Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können |
B3140 | Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind |
B4 | Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |
B4010 | Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070) |
B4020 | Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen / Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein, Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050) |
B4030 | - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2024/3229 |
1) Verweisungen in Liste A und Liste B auf die Anlagen I, III und IV sind als Verweisungen auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.
2) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B ( B1160) keine Ausnahme erwähnt. 3) Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen. 4) - gestrichen - 5) PCB mit einer Konzentration von> 50 mg/kg. 6) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg). 7) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. 8) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein. 9) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. 10) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. 11) Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen. 12) - gestrichen - 13) - gestrichen - 14) - gestrichen - 15) Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen. 16) - gestrichen - 17) - gestrichen - 18) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. 19) In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. 20) In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. 21) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. 22) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. |
weiter . |
(Stand: 20.12.2024)
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