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19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGS ANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGS ANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
19 01 06* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 10* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 13* Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält
19 01 14 Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fällt
19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 01 99 Abfälle a. n. g.
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen
19 02 04* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
19 02 07* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 02 11* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99 Abfälle a. n. g.
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 03 08* teilweise stabilisiertes Quecksilber
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03* nicht verglaste Festphase
19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99 Abfälle a. n. g.
19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99 Abfälle a. n. g.
19 07 Deponiesickerwasser
19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungs anlagen a. n. g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Sandfangrückstände
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 08 99 Abfälle a. n. g.
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser
19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04 gebrauchte Aktivkohle
19 09 05 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 09 99 Abfälle a. n. g.
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle
19 10 02 NE-Metall-Abfälle
19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06 andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01* verbrauchte Filtertone
19 11 02* Säureteere
19 11 03* wässrige flüssige Abfälle
19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit basen
19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung
19 11 99 Abfälle a. n. g.
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19 12 01 Papier und Pappe
19 12 02 Eisenmetalle
19 12 03 Nichteisenmetalle
19 12 04 Kunststoff und Gummi
19 12 05 Glas
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
19 12 08 Textilien
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen


20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01 Papier und Pappe
20 01 02 Glas
20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
20 01 10 Bekleidung
20 01 11 Textilien
20 01 13* Lösemittel
20 01 14* Säuren
20 01 15* Laugen
20 01 17* Fotochemikalien
20 01 19* Pestizide
20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
20 01 25 Speiseöle und -fette
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 2 enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39 Kunststoffe
20 01 40 Metalle
20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g.
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
20 02 02 Boden und Steine
20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03 Andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenkehricht
20 03 04 Fäkalschlamm
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07 Sperrmüll
20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g."
1) Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste sind die Abschnitte unter "Begriffsbestimmungen", "Bewertung und Einstufung" und , Abfallverzeichnis" im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG maßgeblich.

2) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.


Teil 3

Liste A
(Anlage II des Basler Übereinkommens)
20 24

Y46 Haushaltsabfälle1
Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
Y48 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
  • Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Liste a Teil 1)
  • Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling2 bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen3 sind:
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich4 aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
      • Polyethylen (PE)
      • Polypropylen (PP)
      • Polystyrol (PS)
      • Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
      • Polyethylenterephthalat (PET)
      • Polycarbonate (PC)
      • Polyether
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich4 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
      • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
      • Phenol-Formaldehyd-Harze
      • Melamin-Formaldehyd-Harze
      • Epoxidharze
      • Alkydharze
    • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich4 aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen:5
      • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
      • Perfluoralkoxyalkane:
        • Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
        • Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
      • Polyvinylfluorid (PVF)
      • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
  • Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling6 jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen3 sind.
Y49 Elektro- und Elektronik-Altgeräte:
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
    • die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und
    • bei denen keine der Komponenten (z.B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist
  • Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
  • Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX.

Stand: VO (EU) 2024/3229

1) Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.

2) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

3) In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen

4) In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

5) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

6) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

Liste B 10 20
(Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)1

Metallhaltige Abfälle
AA010 261900 Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie2
AA060 262050 vanadiumhaltige Aschen und Rückstände2
AA190 810420
ex 810430
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren
1) Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste a fallen.

2) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind


Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
AB030   andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen
AB070   Gießereisand
AB120 ex 281290
ex 3824
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen
AB150 ex 382490 nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung


Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
AC060 ex 381900 Hydraulikflüssigkeit
AC070 ex 381900 Bremsflüssigkeit
AC080 ex 382000 Frostschutzmittel
AC150   Fluorchlorkohlenwasserstoffe
AC160   Halone
AC170 ex 440310 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz


Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD090 ex 382490 anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien
AD100   Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen
AD120 ex 391400 Ionenaustauschharze
AD150 ex 3915 als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)


Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
RB 020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemischphysikalischen Eigenschaften wie Asbest

.

Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14) Anhang VI 09


Zuständige
Behörde
Verwertungsanlage Abfallidentifizierung Gültigkeitsdauer Von der Vorabzu-
stimmung betroffene
Gesamtmenge
Name und Nr. der
Verwertungsanlage
Anschrift Verwertungsverfahren
(+ R-Code)
Angewandte
Technologie
(Code) von bis (Tonnen (Mg))"
                 
                 
                 

.

Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle Anhang VII 07 13 20

.

Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung ( Artikel 49) Anhang VIII 13 14 20

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

  1. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) 1
  2. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren1
  3. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen1
  4. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) 2
  5. Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind 3
  6. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind 4
  7. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind 5
  8. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5
  9. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind 6
  10. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6
  11. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6
  12. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
  13. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
  14. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind3
  15. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
  16. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen 7
  17. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5
  18. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen7
  19. Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten6
  20. Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen7
  21. Rahmen für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle 8
  22. Praktische Handbücher zur Förderung einer umweltgerechten Behandlung von Abfällen 9

II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott 10

III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen 11

IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei 12


1) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.

2) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.

3) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.

4) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.

5) Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.

6) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.

7) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.

8) Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.

9) Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.

10) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

11) Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

12) Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAa auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.

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Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Anhang IX 14


Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten allgemein oder teilweise zu verbieten

Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG

Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................

Zusätzliche Bemerkungen:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Angaben zu Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen jede Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Einwände zu erheben

Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG

Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................

Zusätzliche Bemerkungen:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e Angaben zu dem Verbot der Einfuhr von Abfällen

Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 11 Absatz 3 Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie

Bei Erzeugung von gefährlichen Abfällen in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, in so geringen jährlichen Gesamtmengen, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Staat unwirtschaftlich wäre

Haben Sie einen Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 11 Absatz 3:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Wurden Sie von einem Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 11 Absatz 3:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung wegen mangelnder Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/12/EG

Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 2 ausfüllen.

Artikel 12 Absatz 5 Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung wegen mangelnder Vereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 3 ausfüllen.

Artikel 14 Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, diesen Anlagen eine Vorabzustimmung auszustellen

Gab es einschlägige Fälle? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 4 ausfüllen.

Artikel 33 Angaben zu Regelungen der Mitgliedstaaten für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsgebiet

Gibt es eine Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in Ihrem Zuständigkeitsgebiet? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls es eine solche Regelung gibt, wenden Sie dann die in Titel II und VII der Verordnung vorgesehenen Regelungen an? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls Sie eine andere als die in Titel II und VII der Verordnung vorgesehene Regelung anwenden, bitte Angaben zu dieser Regelung:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1 Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen

Gab es einschlägige Fälle? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 5 ausfüllen.

Bitte geben Sie an, wie die illegale Verbringung von Abfällen gemäß nationalem Recht verhindert, ermittelt und sanktioniert wird:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 50 Absatz 2
Zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der gemäß Artikel 50 Absatz 2 durchgeführten Kontrollen, einschließlich
  1. Anzahl der Kontrollen, einschließlich materieller Kontrollen, von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen:
  2. Anzahl der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle:
  3. Anzahl der mutmaßlichen Rechtsverstöße betreffend Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen:
  4. Anzahl der mutmaßlichen illegalen Verbringungen, die bei den Kontrollen festgestellt wurden: Zusätzliche Anmerkungen:

Link, über den die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Informationen auf elektronischem Weg abgerufen werden können:

Artikel 50 Absatz 2a
Angaben zum Kontrollplan/zu den Kontrollplänen
Anzahl der Kontrollpläne für das gesamte geografische Gebiet:

Datum der Annahme des Kontrollplans/der Kontrollpläne und seine/ihre Gültigkeitsdauer:

Datum der letzten Überprüfung des Kontrollplans/der Kontrollpläne:

an Kontrollen beteiligte Behörden und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden:

Angabe der Personen oder Stellen, denen Probleme oder Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können:

Link, über den die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Informationen auf elektronischem Weg abgerufen werden können:

Artikel 6 Angaben zu Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen zur Deckung der Kosten für den Transport, die Verwertung oder Beseitigung und die Lagerung von Abfällen, einschließlich der in den Artikeln 22 und 24 genannten Fälle

Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften:

....................................................................
....................................................................
....................................................................

Artikel 55 Angaben zu den durch die Mitgliedstaaten benannten Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft

Sind entsprechende Zollstellen benannt worden? [ ] Ja [ ] Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 6 ausfüllen.

Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen:
D-Codes und R-Codes: Siehe Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 2006/12/EG.
Abfallidentifizierungscodes: Siehe Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der vorliegenden Verordnung.

Tabelle 1 Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie ( Artikel 11 Absatz 3)

Abfallidentifizierung
(Code)
Menge
(kg/Liter)
Empfängerstaat (De) / Versandstaat (Di) Beseitigungsverfahren
D-Code
Befassung der Kommission
(Ja/Nein)
         
         
         
         
         
         

Tabelle 2 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung ( Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)

Abfallidentifizierung
(Code)
Menge
(kg/Liter)
Durchfuhrstaat (T) / Versandstaat (Di) Gründe für die Einwände
(bitte entsprechend ankreuzen)
Anlage
Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii Name
(bei Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii)
Beseitigungsverfahren
D-Code
               
               
               
               
               
               

Tabelle 3 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung ( Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)

Abfallidentifizierung
(Code)
Menge
(kg/Liter)
Bestimmungsstaat Gründe für die Einwände und Einzelheiten der
einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
Anlage
(im Bestimmungs- staat)
Name Verwertungs- verfahren
R-Code
           
           
           
           
           
           

Tabelle 4 Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden über die Erteilung von Vorabzustimmungen (Artikel 14)

Zuständige Behörde Verwertungsanlage Abfall-
identifizierung
(Code)
Gültigkeits- dauer Widerruf
(Datum)
Name und Nr. Anschrift Verwertungs-
verfahren R-Code
Angewandte Technologien von bis
                 
                 
                 
                 
                 
                 

Tabelle 5 Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen1 ( Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1) 14

Abfall- identifizierung
(Code)
Menge
(in kg/Liter)
Empfänger-
staat (De)
und Versand-
staat (Di)
Begründung der Illegalität
(eventuell Verweis auf Artikel, gegen die verstoßen wurde)
Verantwortlicher für die illegale Verbringung
(Bitte entsprechend ankreuzen)
Ergriffene Maßnahmen, einschließlich etwaiger verhängter Sanktionen
Notifi- zierender Empfänger Andere
               
               
               
               
               
               
1) Angaben zu Fällen, die während des Berichtszeitraums abgeschlossen wurden.

Tabelle 6 Angaben zu allen durch die Mitgliedstaaten benannten spezifischen Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft (Artikel 55)

Zollstelle
Stelle Ort Zuständig für die Kontrolle bei folgenden Einfuhr- / Ausfuhrstaaten
     
     
     
     
     
     


ENDE

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