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19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGS ANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGS ANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 02 | Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt |
19 01 05* | Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06* | wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10* | gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 01 11* | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13* | Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält |
19 01 14 | Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 99 | Abfälle a. n. g. |
19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 03 | vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen |
19 02 04* | vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 07* | Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 08* | flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 09* | feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 02 11* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 99 | Abfälle a. n. g. |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle |
19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen |
19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle |
19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 03 08* | teilweise stabilisiertes Quecksilber |
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 01 | verglaste Abfälle |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03* | nicht verglaste Festphase |
19 04 04 | wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern |
19 05 | Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
19 05 01 | nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen |
19 05 02 | nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 05 03 | nicht spezifikationsgerechter Kompost |
19 05 99 | Abfälle a. n. g. |
19 06 | Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen |
19 06 03 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 04 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 05 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 06 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 99 | Abfälle a. n. g. |
19 07 | Deponiesickerwasser |
19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält |
19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungs anlagen a. n. g. |
19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 | Sandfangrückstände |
19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
19 08 06* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 08 07* | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08* | schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10* | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen |
19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* | Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 08 99 | Abfälle a. n. g. |
19 09 | Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
19 09 01 | feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände |
19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung |
19 09 03 | Schlämme aus der Dekarbonatisierung |
19 09 04 | gebrauchte Aktivkohle |
19 09 05 | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 09 06 | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 09 99 | Abfälle a. n. g. |
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 01 | Eisen- und Stahlabfälle |
19 10 02 | NE-Metall-Abfälle |
19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* | andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 06 | andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 01* | verbrauchte Filtertone |
19 11 02* | Säureteere |
19 11 03* | wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit basen |
19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 11 07* | Abfälle aus der Abgasreinigung |
19 11 99 | Abfälle a. n. g. |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
19 12 01 | Papier und Pappe |
19 12 02 | Eisenmetalle |
19 12 03 | Nichteisenmetalle |
19 12 04 | Kunststoff und Gummi |
19 12 05 | Glas |
19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 08 | Textilien |
19 12 09 | Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
19 12 10 | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 12 11* | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 08 | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 | SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 01 | Papier und Pappe |
20 01 02 | Glas |
20 01 08 | biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
20 01 10 | Bekleidung |
20 01 11 | Textilien |
20 01 13* | Lösemittel |
20 01 14* | Säuren |
20 01 15* | Laugen |
20 01 17* | Fotochemikalien |
20 01 19* | Pestizide |
20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 23* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
20 01 25 | Speiseöle und -fette |
20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen |
20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 31* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
20 01 34 | Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen |
20 01 35* | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 2 enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen |
20 01 36 | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen |
20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
20 01 39 | Kunststoffe |
20 01 40 | Metalle |
20 01 41 | Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen |
20 01 99 | sonstige Fraktionen a. n. g. |
20 02 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
20 02 01 | biologisch abbaubare Abfälle |
20 02 02 | Boden und Steine |
20 02 03 | andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
20 03 | Andere Siedlungsabfälle |
20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 02 | Marktabfälle |
20 03 03 | Straßenkehricht |
20 03 04 | Fäkalschlamm |
20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 07 | Sperrmüll |
20 03 99 | Siedlungsabfälle a. n. g." |
1) Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste sind die Abschnitte unter "Begriffsbestimmungen", "Bewertung und Einstufung" und , Abfallverzeichnis" im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG maßgeblich.
2) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. |
Liste A
(Anlage II des Basler Übereinkommens) 20
Y46 | Haushaltsabfälle1 |
Y47 | Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen |
Y48 | Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
|
______ 1) Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft. 2) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. 3) In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen 4) In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. 5) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. 6) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. |
Liste B 10 20
(Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)1
Metallhaltige Abfälle | ||
AA010 | 261900 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie2 |
AA060 | 262050 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände2 |
AA190 | 810420 ex 810430 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
1) Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste a fallen.
2) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen | ||
AB030 | andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
AB070 | Gießereisand | |
AB120 | ex 281290 ex 3824 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB150 | ex 382490 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen | ||
AC060 | ex 381900 | Hydraulikflüssigkeit |
AC070 | ex 381900 | Bremsflüssigkeit |
AC080 | ex 382000 | Frostschutzmittel |
AC150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
AC160 | Halone | |
AC170 | ex 440310 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können | ||
AD090 | ex 382490 | anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien |
AD100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
AD120 | ex 391400 | Ionenaustauschharze |
AD150 | ex 3915 | als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter) |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen | ||
RB 020 | ex 6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemischphysikalischen Eigenschaften wie Asbest |
Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14) | Anhang VI 09 |
Zuständige Behörde |
Verwertungsanlage | Abfallidentifizierung | Gültigkeitsdauer | Von der Vorabzu- stimmung betroffene Gesamtmenge |
||||
Name und Nr. der Verwertungsanlage |
Anschrift | Verwertungsverfahren (+ R-Code) |
Angewandte Technologie |
(Code) | von | bis | (Tonnen (Mg))" | |
Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle | Anhang VII 07 13 20 |
Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung ( Artikel 49) | Anhang VIII 13 14 20 |
I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:
II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:
Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott 10
III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:
Leitlinien für das Recycling von Schiffen 11
IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:
Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei 12
1) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.
2) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.
3) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
4) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.
5) Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.
6) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
7) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
8) Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
9) Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.
10) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).
11) Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).
12) Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAa auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.
Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 | Anhang IX 14 |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a | Angaben zu Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten allgemein oder teilweise zu verbieten
Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen: Zusätzliche Bemerkungen: .................................................................... Angaben zu Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen jede Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Einwände zu erheben Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen: Zusätzliche Bemerkungen: .................................................................... |
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e | Angaben zu dem Verbot der Einfuhr von Abfällen
Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen: .................................................................... |
|
Artikel 11 Absatz 3 | Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie
Bei Erzeugung von gefährlichen Abfällen in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, in so geringen jährlichen Gesamtmengen, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Staat unwirtschaftlich wäre Haben Sie einen Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 11 Absatz 3: .................................................................... Wurden Sie von einem Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 11 Absatz 3: .................................................................... |
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g | Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung wegen mangelnder Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/12/EG
Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Tabelle 2 ausfüllen. |
|
Artikel 12 Absatz 5 | Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung wegen mangelnder Vereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c
Wurde diese Bestimmung angewandt? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Tabelle 3 ausfüllen. |
|
Artikel 14 | Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, diesen Anlagen eine Vorabzustimmung auszustellen
Gab es einschlägige Fälle? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Tabelle 4 ausfüllen. |
|
Artikel 33 | Angaben zu Regelungen der Mitgliedstaaten für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsgebiet
Gibt es eine Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in Ihrem Zuständigkeitsgebiet? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls es eine solche Regelung gibt, wenden Sie dann die in Titel II und VII der Verordnung vorgesehenen Regelungen an? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls Sie eine andere als die in Titel II und VII der Verordnung vorgesehene Regelung anwenden, bitte Angaben zu dieser Regelung: .................................................................... |
|
Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1 | Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen
Gab es einschlägige Fälle? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Tabelle 5 ausfüllen. Bitte geben Sie an, wie die illegale Verbringung von Abfällen gemäß nationalem Recht verhindert, ermittelt und sanktioniert wird: .................................................................... |
|
Artikel 50 Absatz 2 | Zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der gemäß Artikel 50 Absatz 2 durchgeführten Kontrollen, einschließlich
Link, über den die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Informationen auf elektronischem Weg abgerufen werden können: |
|
Artikel 50 Absatz 2a | Angaben zum Kontrollplan/zu den Kontrollplänen Anzahl der Kontrollpläne für das gesamte geografische Gebiet: Datum der Annahme des Kontrollplans/der Kontrollpläne und seine/ihre Gültigkeitsdauer: Datum der letzten Überprüfung des Kontrollplans/der Kontrollpläne: an Kontrollen beteiligte Behörden und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden: Angabe der Personen oder Stellen, denen Probleme oder Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können: Link, über den die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Informationen auf elektronischem Weg abgerufen werden können: |
|
Artikel 6 | Angaben zu Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen zur Deckung der Kosten für den Transport, die Verwertung oder Beseitigung und die Lagerung von Abfällen, einschließlich der in den Artikeln 22 und 24 genannten Fälle
Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften: .................................................................... |
|
Artikel 55 | Angaben zu den durch die Mitgliedstaaten benannten Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft
Sind entsprechende Zollstellen benannt worden? [ ] Ja [ ] Nein (Bitte entsprechend ankreuzen) Falls ja, bitte Tabelle 6 ausfüllen. |
|
Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen: D-Codes und R-Codes: Siehe Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 2006/12/EG. Abfallidentifizierungscodes: Siehe Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der vorliegenden Verordnung. |
Tabelle 1 Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie (Artikel 11 Absatz 3)
Abfallidentifizierung (Code) |
Menge (kg/Liter) |
Empfängerstaat (De) / Versandstaat (Di) | Beseitigungsverfahren D-Code |
Befassung der Kommission (Ja/Nein) |
Tabelle 2 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)
Abfallidentifizierung (Code) |
Menge (kg/Liter) |
Durchfuhrstaat (T) / Versandstaat (Di) | Gründe für die Einwände (bitte entsprechend ankreuzen) |
Anlage | |||
Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i | Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii | Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii | Name (bei Art. 11 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii) |
Beseitigungsverfahren D-Code |
|||
Tabelle 3 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)
Abfallidentifizierung (Code) |
Menge (kg/Liter) |
Bestimmungsstaat | Gründe für die Einwände und Einzelheiten der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften |
Anlage (im Bestimmungs- staat) |
|
Name | Verwertungs- verfahren R-Code |
||||
Tabelle 4 Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden über die Erteilung von Vorabzustimmungen (Artikel 14)
Zuständige Behörde | Verwertungsanlage | Abfall- identifizierung (Code) |
Gültigkeits- dauer | Widerruf (Datum) |
||||
Name und Nr. | Anschrift | Verwertungs- verfahren R-Code |
Angewandte Technologien | von | bis | |||
Tabelle 5 Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen1 (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1) 14
Abfall- identifizierung (Code) |
Menge (in kg/Liter) |
Empfänger- staat (De) und Versand- staat (Di) |
Begründung der Illegalität (eventuell Verweis auf Artikel, gegen die verstoßen wurde) |
Verantwortlicher für die illegale Verbringung (Bitte entsprechend ankreuzen) |
Ergriffene Maßnahmen, einschließlich etwaiger verhängter Sanktionen | ||
Notifi- zierender | Empfänger | Andere | |||||
1) Angaben zu Fällen, die während des Berichtszeitraums abgeschlossen wurden. |
Tabelle 6 Angaben zu allen durch die Mitgliedstaaten benannten spezifischen Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft (Artikel 55)
Zollstelle | ||
Stelle | Ort | Zuständig für die Kontrolle bei folgenden Einfuhr- / Ausfuhrstaaten |
ENDE |
(Stand: 07.05.2024)
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