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Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung - zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Verbringung von in Anhang IIIA oder IIIB derselben Verordnung aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Die Übermittlung einer Notifizierung erfordert das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß den Anhängen IA und IB derselben Verordnung. Die in Anhang IIIA, IIIB oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können in Feld 14 Unterposition vi ("Sonstige (bitte angeben)") des Anhangs IA bzw. IB identifiziert werden. Anhang IC derselben Verordnung mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare muss geändert werden, damit erläutert wird, wie diese Abfälle in Anhang IA bzw. IB angegeben werden sollen.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist auch angegeben, unter welchen Bedingungen für in den Anhängen IIIA und IIIB derselben Verordnung aufgeführte Abfälle das Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung mitgeführt werden muss, wenn diese Abfälle zur Verbringung bestimmt sind. Da in Feld 10 des Anhangs VII die Möglichkeit einer Identifizierung der in den Anhängen IIIA und IIIB aufgeführten Abfälle nicht vorgesehen ist, lassen sich solche Abfälle in Anhang VII nicht vorschriftsmäßig identifizieren. Die Einbeziehung von Abfällen gemäß den Anhängen IIIA und IIIB erfordert die Ausweitung der in Feld 10 des Anhangs VII vorgesehenen Möglichkeiten.
(3) Auf der 10. Tagung der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 17.-21. Oktober 2011 wurden technische Leitlinien und Leitfäden zur umweltgerechten Behandlung von Abfällen angenommen. Aufgrund der Annahme dieser Dokumente muss Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend geändert werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 2
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:
(1) Anhang IC wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
(2) Anhang VII wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt;
(3) Anhang VIII wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2013
Anhang I |
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 25 Buchstabe c wird der zweite Satz gestrichen.
b) In Nummer 25 Buchstabe d wird der zweite Satz gestrichen.
c) Der Nummer 25 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt:
(Stand: 11.03.2019)
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