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Regelwerk, EU 2014, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

(ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 135)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Schutz der Umwelt sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Vorschriften für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union sowie zwischen der Union und Drittländern festgelegt. Allerdings wurden Abweichungen und Lücken bei der Durchsetzung und den Kontrollen, die von den an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, festgestellt.

(2) Eine adäquate Planung der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen ist erforderlich, um die für Kontrollen notwendige Kapazität zu schaffen und illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden. Die Vorschriften in Bezug auf die Durchsetzung und die in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Kontrollen müssen daher verstärkt werden, um eine regelmäßige und kohärente Planung dieser Kontrollen sicherzustellen. Für Kontrollen, die gemäß diesen Vorschriften ausgeführt werden, sollten Kontrollpläne aufgestellt werden. Die Kontrollpläne sollten auf einer Risikobewertung beruhen und eine Reihe von Schlüsselelementen umfassen, nämlich Ziele, Prioritäten, das erfasste geografische Gebiet, Informationen über die geplanten Kontrollen, die den an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben, Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen diesen an Kontrollen beteiligten Behörden in einem Mitgliedstaat, in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen Behörden in Mitgliedstaaten und in Drittländern, und Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure sowie zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des betreffenden Kontrollplans.

(3) Kontrollpläne können entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen ausgearbeitet werden.

(4) Da Kontrollpläne unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen, gelten für sie die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich gegebenenfalls der Ausnahmen in deren Artikel 4.

(5) Die Ergebnisse der Kontrollen und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich etwaiger verhängter Sanktionen sollten der Öffentlichkeit - auch auf elektronischem Wege über das Internet - zugänglich gemacht werden.

(6) In der Union gibt es unterschiedliche Regelungen, was die Befugnis der und die Möglichkeit für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten anbelangt, Nachweise zu verlangen, um die Legalität der Verbringung festzustellen. Ein solcher Nachweis könnte unter anderem die Frage betreffen, ob die betreffenden Stoffe oder Gegenstände Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 darstellen, ob die Abfälle korrekt eingestuft worden sind und ob die Abfälle zu Anlagen verbracht werden, in denen eine umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 jener Verordnung erfolgt. Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, solche Nachweise zu verlangen. Solche Nachweise können auf Grundlage allgemeiner Vorschriften oder von Fall zu Fall verlangt werden. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder als unzureichend angesehen wird, sollte die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen werden und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt werden.

(7) Illegale Verbringungen von Abfällen gehen häufig auf unkontrollierte Sammlung, Sortierung und Lagerung zurück. Verbringungen von Abfällen in systematischer Weise zu kontrollieren sollte daher dazu beitragen, diese unkontrollierten Tätigkeiten zu erkennen und zu thematisieren, und so die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fördern.

(8) Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der Maßnahmen vorzubereiten, die im durch diese Verordnung geänderten Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen sind, sollten die ersten Kontrollpläne vor dem 1. Januar 2017 angenommen werden.

(9) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

(10) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

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