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Regelwerk, EU 2015, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission 2 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen geändert, um sie an Änderungen anzugleichen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt wurden. Mit dieser Änderung werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H15 in HP1 bis HP15 umbenannt, um mögliche Verwechslungen mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG zu vermeiden. Die genannte Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2015.

(2) Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nimmt auf die alte Bezeichnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften Bezug und sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3) Mit dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission 5 wird das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 6 ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Der Beschluss 2014/955/EU gilt ab dem 1. Juni 2015.

(4) Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die Liste der im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Abfälle. Nach der Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sollte Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an diese Änderungen angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 und der Beschluss 2014/955/EU.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2015

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89).

3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

5) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44).

6) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442

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