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Regelwerk, EU 2014, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, ber. 2017 L 42 S. 43)



Anm. d. Red.: Diese Berichtigung betrifft nicht die deutsche Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 2 erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Union sicherzustellen.

(3) Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 ("reizend"), H 5 ("gesundheitsschädlich"), H 6 ("giftig" und "sehr giftig"), H 7 ("krebserzeugend"), H 8 ("ätzend"), H 10 ("fortpflanzungsgefährdend"), H 11 ("mutagen") und H 14 ("ökotoxisch") nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 3 zuzuordnen.

(4) Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG gelten gegebenenfalls die in den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Grenzwerte.

(5) Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sind mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufzuheben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG 5 zu ersetzen, die den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegelt. Abweichend davon können die beiden Richtlinien für bestimmte Gemische bis zum 1. Juni 2017 gelten, wenn diese gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

(6) Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG anzugleichen sowie die Bezugnahmen auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG zu ersetzen.

(7) Es ist eine weitere Studie erforderlich, um die ausreichende Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG sicherzustellen.

(8) Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 sollten in HP 1 bis HP 15 umbenannt werden, um eine mögliche Verwechslung mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG zu vermeiden.

(9) Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 ("gesundheitsschädlich") und H 6 ("giftig") sollten geändert werden, um sie an die Änderungen der Richtvorschriften über Chemikalien und insbesondere die neuen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG anzupassen.

(10) Für die früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 12 und H 15 sollten neue Bezeichnungen eingeführt werden, um Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften sicherzustellen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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