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Regelwerk, EU 2005, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1, ber. 2006 L 113 S. 26, ber. 2017 L 226 S. 31;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)



Neufassung -Ersetzt RL 91/628/EWG

Hinweis der Red.: s. Beschl. 2013/188/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung.

(2) Mit der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport 3 hat der Rat im Bereich des Transports von Tieren Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.

(3) In ihrem gemäß der Richtlinie 91/628/EWG erstellten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport 4 gesammelt wurden, hat die Kommission empfohlen, die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich zu aktualisieren.

(4) Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert, und der Rat hat die Kommission beauftragt, im Namen der Gemeinschaft eine überarbeitete Fassung dieses Übereinkommens auszuhandeln.

(5) Aus Tierschutzgründen sollten lange Beförderungen von Tieren - auch von Schlachttieren - auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

(6) Der Rat hat die Kommission am 19. Juni 2001 5 aufgefordert, durch geeignete Vorschläge dafür zu sorgen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften wirksam angewandt werden und eine strenge Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet ist, dass neue Initiativen zur Verbesserung des Schutzes und der artgerechten Behandlung der Tiere wie auch zur Verhinderung des Ausbruchs und der Ausbreitung von Tierseuchen ins Auge gefasst werden und dass im Interesse einer artgerechten Tierbehandlung und zum Schutz der Gesundheit der Tiere während und nach dem Transport strengere Vorschriften eingeführt werden, um den Tieren Schmerzen und Leiden zu ersparen.

(7) Das Europäische Parlament hat die Kommission am 13. November 2001 aufgefordert, Vorschläge zur Änderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere vorzulegen, um sicherzustellen, dass

(8) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat am 11. März 2002 eine Stellungnahme zum Schutz von Tieren beim Transport abgegeben. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme sollten die geltenden Gemeinschaftsvorschriften geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass diese Neuerungen in nächster Zukunft effektiv durchgesetzt werden können.

(9) Für Geflügel, Katzen und Hunde werden geeignete Sonderbestimmungen vorgeschlagen, sobald die diesbezüglichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.

(10) In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für den Transport von Tieren und der Schwierigkeiten infolge der uneinheitlichen Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht empfiehlt es sich, zusätzliche Gemeinschaftsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen. Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für bestimmte Tierarten mit besonderen Bedürfnissen, die nur einen sehr kleinen Teil der Tierbestände in der Gemeinschaft ausmachen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche nationale Vorschriften zu erlassen bzw. beizubehalten.

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