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HufBeschlV - Hufbeschlagverordnung
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Vom 15. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 62 vom 21.12.2006 S. 3205)
Gl.-Nr.: 7112-2-1


Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/ Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.

§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/ Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin

(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.

§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

§ 4 Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind

  1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
  2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
  2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

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