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Regelwerk, Biotechnologie

GenTG - Gentechnikgesetz
Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Fassung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I 1993 S. 2066; 1994 S. 1416; 1997 S. 2390 ; 2000 S. 1478; 2001 S. 2702; 29.10.2001 S. 2785 Art. 31; 19.07.2002 S. 2674 02b; 16.8.2002 3220 02c; 22.03.2004 S. 454 04; 22.06.2004 S. 1248; 21.12.2004 / 2005 S. 186 05; 17.03.2006 S. 534 06; 13.12.2007 S. 2930 07; 01.04.2008 S. 499 08; 29.07.2009 S. 2542 09; 09.12.2010 S. 1934 10; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 31.08.2015 S. 1471 15; 18.07.2016 S. 1666 16 *; 17.07.2017 S. 2421 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 27.09.2021 S. 4530 21a)
Gl.-Nr.: 2121-60-1


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 05

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
  2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
  3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

§ 2 Anwendungsbereich 02c 05 08 10

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. gentechnische Anlagen,
  2. gentechnische Arbeiten,
  3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und
  4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen; Tiere gelten als Produkte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG (Anm.: jetzt 2009/41/EG) des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen. Die §§ 32 bis 37 bleiben unberührt. Die Rechtsverordnung soll eine Meldepflicht an die zuständige Behörde beinhalten, die darauf beschränkt ist, den verwendeten Typ des gentechnisch veränderten Mikroorganismus, den Ort, an dem mit ihm gearbeitet wird, und die verantwortliche Person zu bezeichnen. Über diese Meldungen soll die zuständige Behörde ein Register führen und es in regelmäßigen Abständen auswerten.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit typen von gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in entsprechender Anwendung der in Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.

(4) Dieses Gesetz lässt weitergehende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen 02c 05 08 21

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Organismus jede biologische Einheit die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen,
  2. a. Mikroorganismen

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