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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 65 vom 20.12.2007 S. 2930)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

§ 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Biologische Bundesanstalt " § 33 Julius Kühn-Institut".

b) Folgende Zeile wird angefügt:

" § 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut".

2. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter "dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

5. In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

7. In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter "die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Biologische Bundesanstalt " § 33 Julius Kühn-Institut".

b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt.

bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Forschung

  1. in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
  2. im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.

9. Folgender § 46 wird angefügt:

" § 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut

(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.

(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts.

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