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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
2. § 19a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes ent sprechen. (3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung. |
" § 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht." |
3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort "Nationalparke" die Wörter "und Nationale Naturmonumente" eingefügt.
4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9
Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
zum 28.02.2009 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die Wörter "der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete" durch die Wörter "der Natura 2000-Gebiete" ersetzt.
2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete, | "2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes," |
Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 1 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter "die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter "die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 18a
(Stand: 07.10.2020)
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