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FStrG - Bundesfernstraßengesetz
Vom 28. Juni 2007
(BGBl. Nr. 29 vom 10.07.2007 S. 1206; 29.07.2009 S. 2542 09; 31.07.2009 S. 2585 09a; 31.05.2013 S. 1388 13; ber.24.05.2014 S. 538 14 ; 24.08.2015 S. 1442 15; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.05.2017 S. 1298 17; 27.06.2017 S. 2082 17a; 20.07.2017 S. 2808 17b; 14.08.2017 S. 3122 17c i.K.; 29.11.2018 S. 2237 18; 03.03.2020 S. 433 20; 29.06.2020 S. 1528 20a; 08.08.2020 S. 1795 20b; 03.12.2020 S. 2694 20c; 31.05.2021 S. 1221 21; 10.09.2021 S. 4147 21a; 19.06.2022 S. 922 22; 02.03.2023 Nr. 56 23; 23.03.2023 Nr. 88 23a i.K.; 22.12.2023 Nr. 409 23b)
Gl.-Nr.: 911-1
§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs 15 17c
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage ( § 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
§ 2 Widmung, Umstufung, Einziehung 13 15 17c 23b
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(Stand: 16.01.2024)
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