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Regelwerk

Änderungstext

ROGÄndG - Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 22. März 2023
(BGBl. I Nr. 88 vom 28.03.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Raumverträglichkeitsprüfung".

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen".

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. "Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden."

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schützen" die Wörter "und weiterzuentwickeln" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der regionale Landschaftswasserhaushalt ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Der in Satz 1 geregelte Wasserhaushalt umfasst auch den Landschaftswasserhaushalt."

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;".

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll nach § 4, zu beachten haben. "(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Die Nummern 3 und 4

3 in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),

4. die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).

werden aufgehoben.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

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(Stand: 28.09.2023)

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