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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 31. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1221)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen."
2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."
Artikel 2
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter "nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der von der Landesregierung bestimmten Behörde" durch die Wörter "der nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "erwachsen" durch das Wort "entstehen" ersetzt. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen."
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "kommunalen Straße" durch die Wörter "Straße in kommunaler Baulast" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten."
c) In Satz 3 werden die Wörter "kommunale Straßen" durch die Wörter "Straßen in kommunaler Baulast" ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden."
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wie bisher" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreuzungsanlagen" die Wörter "auf seine Kosten" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Die Kosten hierfür haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulastträger des bleibenden Verkehrswegs. Die Beteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.
werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erlöschen die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus Absatz 1. | "(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen." |
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "12" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen."
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "sowie des Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
(Stand: 09.06.2021)
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