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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585)
Artikel 1
WHG - Wasserhaushaltsgesetz1 2
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie folgt gefasst:
" § 14o (weggefallen)".
2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter "der §§ 14o und 19a" durch die Angabe "des § 19a" ersetzt.
3. § 14o
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts08 09Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. § 14j bleibt unberührt.)
wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. | "In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "auf Grund von Absatz 4" werden durch die Wörter "auf Grund der Absätze 4 und 5" ersetzt.
5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe "oder 6" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2," eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5 | "b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 ". |
6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(Stand: 11.05.2021)
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