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Regelwerk

Änderungstext

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

Vom 8. August 2020
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
InvKG - Investitionsgesetz Kohleregionen
Investitionsgesetz Kohleregionen

Kapitel 1
Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums i n den Braunkohlerevieren nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 1 Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder

(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2. Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maßgabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.

(2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.

(3) Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach § 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben in Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden.

(4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßgebend.

§ 2 Fördergebiete

Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich

jeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen:

  1. das Lausitzer Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden:
    1. in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Cottbus,
    2. im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz;
  2. das Rheinische Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach;
  3. das Mitteldeutsche Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden:
    1. im Freistaat Sachsen: Landkreis Leipzig, Stadt Leipzig, Landkreis Nordsachsen,
    2. in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.

§ 3 Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:

  1. 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
    1. 60 Prozent für Brandenburg und
    2. 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
  2. 37 Prozent für das Rheinische Revier und
  3. 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
    1. 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
    2. 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.

(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:

  1. 25,8 Prozent für Brandenburg,
  2. 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
  3. 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
  4. 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.

§ 4 Förderbereiche

(1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

  1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
  2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
  4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
  5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
  6. touristische Infrastruktur,
  7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
  8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
  9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.

(2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbesondere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:

  1. Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten nach § 2 oder
  2. Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts in den Fördergebieten nach § 2.

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