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Änderungstext
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
Vom 8. August 2020
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
InvKG - Investitionsgesetz Kohleregionen
Investitionsgesetz Kohleregionen
Kapitel 1
Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums i n den Braunkohlerevieren nach Artikel 104b des Grundgesetzes
§ 1 Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder
(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2. Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maßgabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
(2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.
(3) Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach § 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben in Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden.
(4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßgebend.
§ 2 Fördergebiete
Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich
jeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen:
§ 3 Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
§ 4 Förderbereiche
(1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
(2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbesondere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:
(Stand: 21.09.2020)
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