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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes

Vom 22. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004 S. 1248, ber. 2004 S. 1479)

Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/3069, BT 15/2943
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 383/04, 132/04


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). § 79a bleibt unberührt.  "(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  1. Haustiere:
    von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische;
  2. Vieh:
    folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner - und Tauben;
  3. Schlachtvieh:
    Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es zur Verwendung des Fleisches zum Genuss für Menschen alsbald geschlachtet werden soll;
  4. Süßwasserfische:
    Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden und
    1. ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
    2. im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere;
  1.   Tierseuchen:
    Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf
    1. Tiere oder
    2. Menschen (Zoonosen) übertragen werden können;
  2. Haustiere:
    vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
  3. Vieh:
    folgende Haustiere:
    1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
    2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
    3. Schafe und Ziegen,
    4. Schweine,
    5. Hasen, Kaninchen,
    6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
    7. Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
    8. Kameliden;
  4. Fische:
    Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die
    1. ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
    2. im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;

als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfuß-krebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);".

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "von denen aber anzunehmen" durch die Wörter "bei denen aber nicht auszuschließen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut)" sowie

bb) das Wort "Seuchen" durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden

aa) das Wort "Seuchen" durch das Wort "Tierseuchen" sowie

bb) das Wort "Seuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Seuche" durch das Wort "Tierseuche" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "Das Friedrich-Loeffler-Institut" sowie

bbb) die Angabe " § 17c Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wirkt mit bei der
  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen;

sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig in der Funktion

  1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
  2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere benannt wird.
 "Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.

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