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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 8 vom 03.02.2005 S. 186)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes
*

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt gefasst:

alt neu
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Kommission

§ 5 Aufgaben der Kommission

§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspfichten, Gefahrenvorsorge

"Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Kommission für die Biologische Sicherheit

§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen

§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen

§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge".

b) Die Angaben zum Dritten, Vierten und Fuenften Teil werden wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 17 Verwendung von Unterlagen

§ 17a Vertraulichkeit von Angaben

§ 18 Anhörungsverfahren

§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen

§ 20 Einstweilige Einstellung

§ 21 Mitteilungspflichten

§ 22 Andere behördliche Entscheidungen

§ 23 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen

§ 24 Kosten

§ 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten

§ 26 Behördliche Anordnungen

§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung

§ 28 Unterrichtungspflicht

§ 28a Methodensammlung

§ 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten

§ 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 31 Zuständige Behörden

Fuenfter Teil
Haftungsvorschriften

§ 32 Haftung

§ 33 Haftungshöchstbetrag

§ 34 Ursachenvermutung

§ 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten

§ 36 Deckungsvorsorge

§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

 "Dritter Teil
Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 16a Standortregister

§ 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten

§ 16c Beobachtung

§ 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 17 Verwendung von Unterlagen

§ 17a Vertraulichkeit von Angaben

§ 17b Kennzeichnung

§ 18 Anhörungsverfahren

§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen

§ 20 Einstweilige Einstellung

§ 21 Mitteilungspflichten

§ 22 Andere behördliche Entscheidungen

§ 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen

§ 24 Kosten

§ 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten

§ 26 Behördliche Anordnungen

§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung

§ 28 Unterrichtungspflicht

§ 28a Methodensammlung

§ 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten

§ 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Fuenfter Teil
Haftungsvorschriften

§ 32 Haftung

§ 33 Haftungshöchstbetrag

§ 34 Ursachenvermutung

§ 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten

§ 36 Deckungsvorsorge

§ 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und
  2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
 " § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,

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