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Regelwerk, Abfall, Chemikalien

ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

Vom 15. Februar 2012
(BGBl. Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 409; 24.02.2012 S. 212 12; 24.04.2013 S. 944 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.10.2015 S. 1739 15a; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 8053-6-32


Archiv 2006ersetzt FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich 15

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.

§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen

Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.

§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe 13 15 15a 20

(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Absatz 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind.

(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Wer

  1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
  2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt,

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3

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