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Regelwerk, Abfall, Chemikalien

ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Vom 15. Februar 2012
(BGBl. Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 409; 24.02.2012 S. 212 12; 24.04.2013 S. 944 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.10.2015 S. 1739 15a; 19.06.2020 S. 1328 20; 21.04.2026 Nr. 108 26)
Gl.-Nr.: 8053-6-32



Archiv 2006ersetzt FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Siehe Fn. *
Bekanntmachung siehe =>
Überschrift geändert 26

§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen 15 26

(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:

  1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
  2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
  3. Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe

  1. der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
  2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
  3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie
  4. der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

§ 2 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe 26

(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.

(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:

  1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld "Frei für Vermerke" und
  2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.

Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.

§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre 26
(Vorherige Änderungen § 3 gültig bis 23.04.2026 13 15 15a 20)

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