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9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In der Fassung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001; 1993 S. 494, 1996 S. 1498; 1999 S. 186; 2000 S. 603; 2001 S. 1950, S. 3379; 24.06.2002 S. 2247 02a; 24.7.2002 2833 02b; 14.08.2003 S. 1614 03; 08.06.2005 S. 1591 05; 21.06.2005 S. 1666 05a; 09.12.2006 S. 2819 06a; 23.10.2007 S. 2470 07; 02.05.2013 S. 973 13; 28.04.2015 S. 670 15; 09.01.2017 S. 47 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 29.05.2017 S. 1298 17b; 08.12.2017 S. 3882 17c; 11.11.2020 S. 2428 20; 22.03.2023 Nr. 88 23; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-9
Geplante Änderung zur Umsetzung der RL 2010/75/EG
Änderung der 9. BImSchV unter Drucksache 319/2012 Artikel 3 - Erläuterungen
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt 24
Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
§ 1 Anwendungsbereich 01a 06a 17c
(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
(2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit 01a 06a 17c
Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.
§ 2 Antragstellung 05a 17a 17c
(Stand: 08.07.2024)
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