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Regelwerk

9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

In der Fassung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001; 1993 S. 494, 1996 S. 1498; 1999 S. 186; 2000 S. 603; 2001 S. 1950, S. 3379; 24.06.2002 S. 2247 02a; 24.7.2002 2833 02b; 14.08.2003 S. 1614 03; 08.06.2005 S. 1591 05; 21.06.2005 S. 1666 05a; 09.12.2006 S. 2819 06a; 23.10.2007 S. 2470 07; 02.05.2013 S. 973 13; 28.04.2015 S. 670 15; 09.01.2017 S. 47 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 29.05.2017 S. 1298 17b; 08.12.2017 S. 3882 17c; 11.11.2020 S. 2428 20; 22.03.2023 Nr. 88 23; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-9



Geplante Änderung zur Umsetzung der RL 2010/75/EG
Änderung der 9. BImSchV unter Drucksache 319/2012 Artikel 3 - Erläuterungen

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt 24
Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager

§ 1 Anwendungsbereich 01a 06a 17c

(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung

  1. einer Genehmigung
    1. zur Errichtung und zum Betrieb,
    2. zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
    3. zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage ( Teilgenehmigung),
  2. eines Vorbescheides,
  3. einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder
  4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit 01a 06a 17c

Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.

§ 2 Antragstellung 05a 17a 17c

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