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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 77 vom 13.12.2017 S. 3882)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1 und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

"Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben".

b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:

"Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

"Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts".

d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

"Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids".

e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe zu § 24b eingefügt:

" § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben".

f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

"Dritter Teil
Schlussvorschriften".

g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird folgende Angabe zu § 24c eingefügt:

" § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten".

h) Die Angaben " § 26 (gegenstandslos)" und " § 27 Inkrafttreten" werden aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Betriebs" die Wörter "oder zur störfallrelevanten Änderung" eingefügt.

bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. "Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren."

bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend."

c) Absatz 3

(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat die Genehmigungsbehörde die Prüfung der Frage, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde Vorzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

wird aufgehoben.

3. § 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit

Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

" § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit

Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

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