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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
Vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I vom 12.12.2001 S. 3379)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung *
Artikel 2
Änderung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuordnung im Einzelfall
(1) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart ist die zweistellige branchen- oder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift vor sonstigen herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen Kapitelüberschriften zugrunde zu legen. Innerhalb eines Kapitels ist die speziellere vor der allgemeinen vierstelligen Gruppenüberschrift maßgebend. Innerhalb der Gruppe ist die speziellere vor der allgemeinen Abfallbezeichnung zu wählen. (2) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere Branchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen. (3) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer branchen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den Absätzen 1 und 2 unterfallen, einen sechsstelligen Abfallschlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich kein Abfallschlüssel ermitteln, so ist zu prüfen, ob der Abfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist, die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht oder in diesen integriert ist, Ist dies der Fall, so ist der Abfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen. (4) Führt auch die Prüfung nach Absatz 3 zu einem Abfallschlüssel mit der Bezeichnung "Abfälle a.n.g." oder zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so ist zu prüfen, ob der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist der Abfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zuzuordnen. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert. Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zugeordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung entsorgt werden. |
" § 2
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)." |
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
- wie eingfügt -
Artikel 3
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungsbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt."
2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden."
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:
1. | 13 05 01 | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02 | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern | |
16 02 09 |
(Stand: 06.02.2021)
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