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BestüVAbfV - Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
Vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1377; 10.12.2001 S. 3379; 15.07.2006 S. 1619 06aufgehoben)
(ktuelle Regelung gemäß § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung
Auf Grund des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Abfallbezeichnung
(1) Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Anlage zu dieser Verordnung genannten verwertbaren Abfälle.
(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 Januar 1999 in Kraft.
Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung 01 | Anlage |
Abfall- schlüssel |
Abfallbezeichnung |
02 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
03 03 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
03 03 05 | De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
04 | Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie |
04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 01 04 | chromhaltige Gerbereibrühe |
04 01 06 | chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie |
04 02 17 | Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
05 | Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse |
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 10 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
05 01 16 | schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung |
05 07 | Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
05 07 02 | schwefelhaltige Abfälle |
06 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
06 03 | Abfälle aus HZVa von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 0605 02 fallen |
06 06 | Abfälle aus HZVa von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs Prozessen |
06 06 03 | sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 13 | Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. |
06 13 99 | Abfälle a. n. g. |
07 | Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen |
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 02 | Abfälle aus HZVa von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 03 | Abfälle aus HZVa von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 03 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen |
0704 | Abfälle aus HZVa von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 04 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 05 | Abfälle aus HZVa von Pharmazeutika |
07 05 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 06 | Abfälle aus HZVa von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 07 | Abfälle aus HZVa von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. |
07 07 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
Abfall- schlüssel |
Abfallbezeichnung |
08 | Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
08 03 | Abfälle aus der HZVa von Druckfarben |
08 03 07 | wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten |
08 03 08 | wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 99 | Abfälle a. n. g. |
12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
1201 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
1201 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
1201 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
1601 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 03 | Altreifen |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 03 | gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle 1 oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. |
16 08 04 | gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle 2 |
19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 01 | verglaste Abfälle |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. |
19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 | Sandfangrückstände |
19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 06 | andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen |
20 03 | andere Siedlungsabfälle |
20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle |
1) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
2) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.
ENDE |
(Stand: 09.09.2024)
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