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Regelwerk

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
NachwV - Nachweisverordnung

Vom 17. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 44 vom 03.07.2002 S. 2374; 24.06.2002 S. 2247 02a ; 15.08.2002 S. 3302 02b )
Gl.-Nr.: 2129-27-2-3


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich02

(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über die Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch

  1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
  2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
  3. Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen

(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.

(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen)jährlich anfallen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben unberührt.

1. Abschnitt .
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen
Entsorgung - Grundverfahren

§ 3 Entsorgungsnachweis02

(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden.

(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.

§ 4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung02

(1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

(2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungsnachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises02 02a

(1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

  1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und
  2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.

(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.

(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unterbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Erzeugerpflichten eingehalten sind.

§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung02

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger.

(2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Falle hat der Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.

§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung

Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige Behörde und den Abfallentsorger.

§ 8 Sammelentsorgungsnachweis02 02b

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

  1. denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie AI bis AIV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,
  2. den gleichen Entsorgungsweg haben,
  3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge 20 Tonnen je Sammelkategorie oder je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.

(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Einsammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises02

(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.

(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.

(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden.

2. Abschnitt
Privilegiertes Verfahren

§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers02

(1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 entfällt, wenn

  1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der nach § 13 freigestellt ist, und
  2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet.

Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre.

(2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei der Beförderung mitzuführen hat. Im Übrigen findet § 6 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.

§ 11 Übersendung der Nachweiserklärungen02

(1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verkürzt werden.

(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

§ 12 (weggefallen)02

§ 13 Freistellung des Abfallentsorgers02 02a

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn

  1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,
  2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
  3. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger muss den Auflagen nachkommen.

(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Überlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.

(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des entsprechenden Überwachungszertifikats an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt. Soweit dies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die notwendige Entsorgernummer.

(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.

(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1 und 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 ergangen ist.

§ 14 Bestätigung auf Anordnung02

(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10 anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,
  2. der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweist,
  2. der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorhergehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises erfordern.

(3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen.

3. Abschnitt
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

§ 15 Begleitschein

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers ist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

  1. die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,
  2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
  3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch des letzten Beförderers,
  4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallentsorgers

bestimmt.

§ 16 Ausfüllen der Begleitscheine02

Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme der Abfälle auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

§ 17 Handhabung der Begleitscheine

(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(2) Spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nachweisbuch.

(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den Abfallerzeuger zuständig ist.

(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorgangs. In diesem Falle hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

§ 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung02

(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes der Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 15 geführt.

(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind

  1. die Ausfertigungen 1 (weiß) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,
  2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Einsammlers

bestimmt. Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld "Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede weitere Übergabe im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld "Frei für Vermerke" einzutragen.

§ 19 Handhabung des Übernahmescheins

(1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.

(2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch. Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleitscheins in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.

(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.

§ 21 Listennachweis

(1) Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als Listennachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die zuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen muss den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 nachkommen.

(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Ausfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2 Satz 1.

4. Abschnitt
Sonderfälle

§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.

§ 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts

  1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
  2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts unberührt.

§ 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht02

(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.

(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt .

Dritter Teil
Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht
überwachungsbedürftiger Abfälle

§ 25 Einbehaltung von Belegen zum Zwecke des Nachweises

(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter nach der Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.

Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzuleiten. § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung. Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammelnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Einsammlers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammelnachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung. Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 bei Übergabe der Abfälle jeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle zur weiteren Entsorgung übernimmt. § 19 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn dieser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, insbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwendung von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Verwendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anordnung nachkommen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

§ 26 Nachweispflicht auf Anordnung

Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2 oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so finden § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 12 entsprechende Anwendung.

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 27 Nachweisbücher02

(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sowie Freistellungen.

(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.

(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge erforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

  1. "EN" für Entsorgungsnachweis,
  2. "SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
  3. (gestrichen)
  4. "FR" für Freistellung,
  5. "VN" für vereinfachten Nachweis,
  6. "VS" für vereinfachten Sammelnachweis,
  7. "KO" für Konzepte,
  8. "BI" für Bilanzen.

An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.

§ 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher02

(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihenfolge abheftet.

(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfallerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallentsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung übernommen hat.

(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2 genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuordnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 29 Aufbewahrungspflichten

Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stilllegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ersetzt werden.

§ 30 Nachweisführung in besonderen Fällen02

(1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben.

(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen.

§ 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit

Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung02

(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Verordnung können von den Betreibern der Entsorgungsanlagen in elektronischer Form aufbereitet werden. Im Falle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete statt der Führung von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender Anwendung der §§ 27 bis 28 vorzunehmen sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu speichern.

(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der Abfallentsorger

  1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu speichern,
  2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals an den Abfallbeförderer zu speichern,
  3. die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern,
  4. die Angaben aus den Listennachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.

(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten02

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
  2. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
  3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,
  4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
  5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  7. entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
  8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
  9. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,
  11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,
  13. entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,
  14. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  15. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert oder
  16. entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.

Fuenfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsvorschriften02

(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.

(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist.

§ 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

. .

  zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Anlage 1

Diese Anlage enthält Formblätter **), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.

Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

  1. zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:
  2. zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:
  3. zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:
  4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:
  5. zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Formblätter:

Bitte verwenden Sie bei Ziffern diese Schreibweise

Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:

130401 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

130402 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

130403 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

160601 Bleibatterien

160708 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)

ENDE

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