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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Entsorgung von Altholz

Vom 15. August 2002
(BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002 S. 3302)


Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
AltholzV - Altholzverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" durch die Wörter "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" ersetzt.

2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Reinigung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. das Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung und

4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten."

b) In Abschnitt 15 Spalte 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird."

c) In Abschnitt 17 Spalte 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird."

Artikel 3
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "ordnungsgemäße Abfallentsorgung" durch die Wörter "gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung" ersetzt.

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird."

b) In Nummer 13.3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird."

c) In Nummer 14 Abs. 2 werden nach Nummer 4 folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,

4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,".

Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung

§ 8 Abs. 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "ist" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

"oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie a I bis a IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,".

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Altölen die eingesammelte Altölmenge" werden durch die Wörter "Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Sammelkategorie" werden die Wörter "oder je Altholzkategorie" eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Falle der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden. "Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden." 

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