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Änderungstext
Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen
Vom 24. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2247)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 registrierte Standorte und Organisationen
EMASPrivilegV - EMAS-Privilegierungs-Verordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines Standortes ist, für den Angaben in einer der Genehmigungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) enthalten sind. | "Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standortes einer
1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder 2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind." |
Artikel 3
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" die Wörter "in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt.
Artikel 4
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" ersetzt.
(Stand: 13.07.2018)
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