Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 28. April 2015
(BGBl. I Nr. 17 vom 30.04.2015 S. 670)



siehe Fn. *

Auf Grund

auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
KNV-V - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme- Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

2. BImSchV

§ 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden die Wörter "Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 " durch die Wörter "Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.

b) In Nummer 15 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

c) In Nummer 16 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

d) In Nummer 16a wird die Angabe "Abs. 9 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 1 " ersetzt.

e) In Nummer 16b wird die Angabe "Abs. 9 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 2" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter " § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

4. BImSchV

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "9.1 " durch die Angabe "9.1, 9.3" ersetzt.

2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern "ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht." die folgende Überschrift und der folgende Satz eingefügt:

"Abfallbegriff in Nummer 8

Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff "Abfall" betrifft
jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden."

b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter "mit einer Schmelzkapazität von" angefügt und in Spalte c wird der Buchstabe G gestrichen.

c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:

"3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G ".

d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:

alt neu

3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, G E
3.9.1.2 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, V
3.9.2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion