Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Vom 8. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005 S. 1591)


Siehe Fn.: *

Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Störfall-Verordnung

Die Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

"Dritter Teil (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 (aufgehoben)".

d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

"Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften".

e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst: "Anhang VII (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe "Richtlinie 96/82/EG" durch die Wörter "Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97)," ersetzt.

3. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter "und Anhang VII" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten."

5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I."

6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten Personal von Subunternehmen."

7. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren."

8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 3" durch die Angabe " § 20 Abs. 3 und 3a" ersetzt.

9. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:

  1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und
  2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.

Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter."

10. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.

11. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter "Gemeinsame Vorschriften" durch das Wort "Meldeverfahren" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

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