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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973 ber. 07.10.2013 S. 3756 13)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise;

verordnet die Bundesregierung,

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1 13
4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
    4. des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffrechts
    6. mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro oder einer Strafe belegt worden ist,
  2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat oder
  3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.
"(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
    4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

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