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Regelwerk

Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen

Verordnung zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)

Vom 23. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4 und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. l S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfalle und ähnliche brennbare Stoffe

vom 23. Februar 1999
(BGBl. I S. 186)

Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGB. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

alt neu
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen
  1. feste oder flüssige Abfälle oder
  2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind,

verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.

"Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen
  1. feste oder flüssige Abfälle oder
  2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,

die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind."

b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

alt   neu
Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gilt lediglich § 5 in Verbindung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. "Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4 Abs. 1,5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflanzenölmethylestern,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, "4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können,".

d) In Absatz 4 wird das Wort "Reststoffen" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Datum "1. Dezember 1990" wird durch das Datum "1. April 1999" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe " § 67 Abs. 2" die Angabe "und 7 und § 67a" eingefügt.

c) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 (4. Reststoffe
alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen anfallen, ohne daß der Zweck des Anlagenbetriebs hierauf gerichtet ist.) zu streichen.

3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

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