umwelt-online: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (2)
zurück |
(1) Wald in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung oder der Satzung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bei der Gemeinde vorgebracht werden können.
§ 32 Immissionsgeschädigter Wald 05
(1) Immissionsgeschädigter Wald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der durch Einwirkung von Luftverunreinigungen geschädigt und einer Immissionsschadzone zugeordnet ist.
(2) Die Einstufung und Aktualisierung der Immissionsschadzonen erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(3) Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel spezielle Maßnahmen der Bewirtschaftung des immissionsgeschädigten Waldes.
(4) Vorschriften, durch die Maßnahmen zur Finanzierung von Schutz- und Sanierungsvorhaben geregelt werden, bleiben unberührt.
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Der private Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Nachteile, die ihm durch
(3) Im Falle der Erklärung zum Erholungswald durch Satzung der Gemeinde (§ 31 Abs. 2) ist die Gemeinde verpflichtet, die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 zu leisten.
(4) Im Falle der Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 fordert die Forstbehörde von den Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen.
(5) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die Forstbehörde.
Sechster Teil
Förderung der Forstwirtschaft
§ 34 Förderung der Forstwirtschaft 05
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Forstwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573), landesrechtlichen Vorschriften und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Richtlinien über die Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1.
Siebenter Teil
Forstorganisation
(1) Forstbehörden sind
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion