Regelwerk |
17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 1021, ber. 07.10.2013 S. 3754 13; 06.07.2021 S. 2514 21; 13.02.2024 Nr. 43 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-17-1
(Siehe auch Entschließung MEPC.244(66))
LAI: Auslegungsfragen zur 4., 13. und 17. BImSchV
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Berichtigung 21 24
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle und Stoffe eingesetzt werden:
(2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für einzelne Abfallverbrennungs- oder- mitverbrennungslinien, die, abgesehen vom Einsatz der in den Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, ausschließlich bestimmt sind für den Einsatz von
(3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen,
§ 2 Begriffsbestimmungen 21 24
(1) "Abfall" im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Abfälle sind.
(2) "Abfallmitverbrennende Feuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwendungsbereich der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen liegt.
(3) "Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, die bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 liegt
(Stand: 15.02.2024)
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