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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 1021; 07.10.2013 S. 3754 ber. 13)



Siehe Fn. 1

Es verordnen

Artikel 1 13
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fuenften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

§ 16 Allgemeine Anforderungen

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 18 Weitergehende Anforderungen

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt
(weggefallen)".

2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]" durch die Wörter "Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kubikmeter" ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)," eingefugt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter" durch die Wörter "als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter" und die Wörter "nicht überschreitet" durch ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal), nicht überschreitet" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" durch die Wörter "(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "mehr als 1 Gramm je Kubikmeter" ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand," eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem 25. August 2001 errichtete nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, sind der zuständigen Behörde vor dem 25. August 2003 anzuzeigen.

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