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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Auslegungsfragen zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Stand 2.Februar 2022
(https://www.lai-immissionsschutz.de 09.03.2022 *)



UMK/ACK Umlaufbeschluss 2015/23

Auslegungsfragen

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Auslegungsfragen

Vorbemerkung:

Im Interesse einer bundeseinheitlichen Klärung wurden die in den Ländern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - bestehenden Fragen zusammengestellt und mit Antwortvorschlägen versehen. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die verwendeten Nummern auf den Anhang 1 der 4. BImSchV.

Der Katalog enthält im ersten Abschnitt

sowie in weiteren Abschnitten:

Vorbemerkung zur Aktualisierung Stand 02. Februar 22

Mit den Umlaufbeschluss 2015/23 wurden die vorliegenden Auslegungsfragen verabschiedet und zur Veröffentlichung freigegeben. Dieser wurde überarbeitet und ist durch Beschluss des AISV am 02. Februar 2022 aktualisiert worden. Die Fragen und Antwortvorschläge wurden mit den Ländern erörtert und auf der 151. AISV Sitzung abgestimmt.

Auslegungsfragen und Antworten zur 4. BImSchV

Die Zusammenstellung in diesem Abschnitt enthält die vom LAI-Unterausschuss Luft/Technik beratenen und von der LAI auf der 107. Sitzung 5) verabschiedeten Auslegungsfragen in aktualisierter Fassung, sowie die vom LAI - Ausschuss Anlagen bezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) beratenen Auslegungsfragen und Antworten zu der anlässlich der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU ) novellierten 4. BImSchV vom 2. Mai 2013. Der Ausschuss Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) wurde beteiligt und hat zugestimmt.

§ 1 Absatz 1 tatsächlich möglicher Betriebsumfang bei veränderter zeitlicher Bezugsbasis

Fragen

Ist bei der Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage die installierte, technisch nutzbare Kapazität heranzuziehen, auch wenn sie nur in Spitzenzeiten zu 100% in Anspruch genommen werden könnte?

Wäre bei einem Bezug der Genehmigungsschwelle auf "je Tag" davon auszugehen, dass eine stundenbezogene mögliche Kapazität der Anlage mit 24 zu multiplizieren ist?

Antwort

Ja, die maximale in Spitzenzeiten erreichbare Leistung ist maßgeblich.

Eine zeitliche Bezugsbasis von "je Stunde" auf "je Tag" bzw."je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert" berücksichtigt einerseits die für spezifische Branchen typischen, stündlichen und arbeitstäglichen Schwankungen in der Auslastung der Maschinen bzw. Aggregate und damit in der Produktionsleistung und zielt andererseits auf eine möglichst einheitliche zeitliche Bezugsbasis bei allen Anlagenarten ab.

Damit ist die bei einem technischen Aggregat häufig herstellerseitig angegebene "Stundenleistung" keine allein maßgebliche Größe mehr.

Eine veränderte zeitliche Bezugsbasis bringt bei der Bewertung des für die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 der 4.BImSchV maßgeblichen "rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs" keine Änderung der bisherigen Interpretation und Vollzugspraxis mit sich, d.h. nicht die vom Betreiber real genutzte Kapazität sondern die technisch und praktisch mögliche Inanspruchnahme der installierten Kapazität ist bei der Prüfung einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage heranzuziehen. Deshalb ist also auch eine gegebene Stundenleistung zuerst auch auf 24 Stunden hochzurechnen, weil dies der möglichen Inanspruchnahme bezogen auf einen Tag entsprechen kann.

Die Ermittlung des tatsächlich möglichen Betriebsumfang ist dann auf der Grundlage einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage (z.B. die Kapazität einschränkende technische Gegebenheiten und Nebeneinrichtungen sowie die täglichen zulässigen Betriebszeiten) berücksichtigenden Bewertung vorzunehmen.

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(Stand: 22.08.2023)

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