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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Vom 13. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.02.2024EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Wärmenutzung " § 13 Energieeffizienz".

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Periodischen Messungen " § 18 Periodische Messungen".

c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Berichte und Beurteilungen von periodischen Messungen " § 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen".

d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs".

e) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach der Angabe "Absatz 5" die Angabe "und 6" eingefügt.

f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren 
"Anlage 2
(zu Anlage 1 Buchstabe d und e) Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB".

g) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 3) Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane".

h) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3
(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
"Anlage 3
(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen".

i) Die folgenden Angaben werden angefügt:

"Anlage 6
(zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme

Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen".

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(Stand: 20.02.2024)

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