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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

SächsUIG - Sächsisches Umweltinformationsgesetz
- Sachsen -

Vom 1. Juni 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2006 S. 146; 09.07.2014 S. 407 14; 26.10.2016 S. 507 16; 26.04.2018 S. 198 18; 14.12.2018 S. 782 18a; 05.04.2019 S. 245 19; 19.08.2022 S. 486 22 i.K.)


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden oder sonstigen informationspflichtigen Stellen verfügen, festzulegen und sicherzustellen, dass Umweltinformationen systematisch in der Öffentlichkeit verbreitet werden.

§ 2 Anwendungsbereich 16 18 22

Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen. Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist. Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen 18a

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die Staatsregierung, die Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs, die Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sich bei letzteren nicht aus anderen Rechtsvorschriften die Geltung des Rechts des Bundes oder eines anderen Landes ergibt, einschließlich der Gremien, die diese Stellen beraten, und
  2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, wie Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, und dabei aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen handeln oder der Kontrolle des Freistaates Sachsen oder einer der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen. Kontrolle liegt vor, wenn eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs.

(2) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich des radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
    1. sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
    2. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu diesen Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungskonzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontaminationen in der Nahrungsmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.

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