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Regelwerk

Butterverordnung - Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

Vom 3. Februar 1997
(BGBl. I 1997 S. 144; 29.01.1998 S. 230; 16.07.2004 S. 1704 04; 10.11.2004 S. 2799, 2801 04a; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 25.07.2013 S. 2722 13; 05.07.2017 S. 2272 17; 02.06.2021 S. 1362 21)
Gl.-Nr.: 7842-13



Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund


Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 10a

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette) im Sinne des Teils a der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).

(2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.

§ 1a Begriffsbestimmung 07

Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.

Abschnitt 2
Butter

§ 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung 07 21

(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.

(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.

(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil a Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

§ 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung 04a 07 13

(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.

(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten

  1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milchsäurebakterienkulturen und das aus diesen gewonnene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch Einwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6

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