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Milch- und Margarinegesetz - Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse
Vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471; 1993 S. 278; 1994 S. 3538; 1998 S. 1798; 2000 S. 1045; 2001 S. 266, 1215, 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S.2304; 21.06.2005 S. 1818; 01.09.2005 S. 2618 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 17.03.2009 S. 550 09; 09.12.2010 S. 1934 10; 20.04.2013 S. 917 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 16.01.2016 S. 52 16; 18.01.2019 S. 33 19; 27.07.2021 S. 3274 21; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7842-10
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf
soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen 09 13 19
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Zweiter Abschnitt 09
Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen
§ 3 Ermächtigungen 05 06 09 15 19 21
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,
Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.
(Stand: 11.01.2023)
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