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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Vom 16. Januar 2016
(BGBl. Nr. 2 vom 22.01.2016 S. 52)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1 " ersetzt.

2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist; "1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden

aaa) das Wort "Gemeinschaftswaren" durch das Wort "Unionswaren" und

bbb) das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union"

ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Gemeinschaftswaren" durch das Wort "Unionswaren" ersetzt.

4. In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt und das Wort "Besondere" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Besondere" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden

aaa) die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" und

bbb) die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie"

ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben c, d, e, und f werden wie folgt gefasst:

alt neu
Übergangsvergütungen,

Denaturierungsprämien,

Nichtvermarktungsprämien,

Erzeuger- und Käuferprämien,

"c) Übergangsbeihilfen,

d) Denaturierungsbeihilfen,

e) Nichtvermarktungsbeihilfen,

f) Beihilfen an Erzeuger und Käufer,"

bbb) Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, "j) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,"

ccc) Die Buchstaben r und s werden wie folgt gefasst:

alt neu
Vergütungen für die Aufgabe der Produktion,

Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und

"r) Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,

s) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,"

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion" werden durch die Wörter "im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren" ersetzt.

bb) Das Wort "Vergünstigungen" wird durch das Wort "Vergünstigung" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Vermarktungsnormen

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