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Änderungstext
Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1362)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. | "(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden." |
§ 6Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
wird aufgehoben.
3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter " § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.
4. In § 26 Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Satz 3," gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. |
(Stand: 09.06.2021)
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