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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

MilchErzV - Milcherzeugnisverordnung
Verordnung über Milcherzeugnisse

Vom 15. Juli 1970
(BGBl. I 1970 S. 1150; ... 1998 S. 230; 1999 S. 1261, S. 2053; 23.06.2003 S. 1052 03; 16.07.2004 S. 1704 04; 10.11.2004 S. 2799, 2801 04a; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 21.12.2007 S. 3282 07a; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 13.12.2011 S. 2720 11; 25.07.2013 S. 2722 13; 16.12.2016 S. 2916 16; 28.12.2016 S. 3227 16a; 05.07.2017 S. 2272 17; 02.06.2021 S. 1362 21; 26.04.2023 Nr. 115 23)
Gl.-Nr.: 7842-2-5



§ 1 Anwendungsbereich 23

1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

(2) Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

§ 1a Begriffsbestimmungen 07a

(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.

(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.

§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung 07 07a 16 16a

(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.

(1a) (aufgehoben)

(1b) (aufgehoben)

(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:

  1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,
  2. Stärke und Speisegelatine bei
    1. Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden sowie
    2. Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,
  3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage,
  4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.

(3) (aufgehoben)

(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.

§ 2a (aufgehoben) 07

§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 03 04a 07 11 13 16 21

(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 42

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(Stand: 03.05.2023)

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