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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

(ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15)



Hinweis: s. Erklärungen der Kommission

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und in anderen einschlägigen Vorschriften genannte "Zeitpunkt der Niederlassung" das Datum ist, an dem der Antragsteller eine Maßnahme im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.

(2) Um die Durchführung von Beratungs- und Ausbildungsdiensten durch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Status als Begünstigter im Rahmen dieser Maßnahme auf diese Behörden ausgedehnt werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Dienstleistungserbringer von einer Stelle ausgewählt wird, die von diesen Behörden funktional unabhängig ist, und dass auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung Kontrollen durchgeführt werden.

(3) Um Anreize für die Teilnahme an Qualitätsregelungen zu schaffen, sollten Landwirte oder Gruppen von Landwirten, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Förderantrags an diesen Regelungen teilgenommen haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren für eine Förderung in Betracht kommen, wobei die Dauer der erstmaligen Teilnahme an der Regelung gebührend zu berücksichtigen ist.

(4) Damit Finanzierungsinstrumente für den Privatsektor hinreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel und transparent gestaltet und umgesetzt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie den flexiblen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten durch Fondsmanager beeinträchtigen. Daher ist es sinnvoll festzulegen, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht für Finanzierungsinstrumente gelten. Aus demselben Grund sollte festgelegt werden, dass Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auch in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden können. Aufgrund dieser Änderungen sollte für den Fall, dass eine Förderung für Investitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt wird, vorgesehen werden, dass die Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leisten muss.

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