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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 1, ber. 2010 L 77 S. 59)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebensmittelunternehmer, die den Bestimmungen des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, haben zu gewährleisten, dass jedes Erzeugnis tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der genannten Verordnung versehen ist. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und sofern es nicht zu Kontrollzwecken geschieht, dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht mehr als ein Identitätskennzeichen tragen.

(2) Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Kapitel IV Nummer 8 dieses Abschnitts regelt Ausnahmen von der Vorschrift des vollständigen Enthäutens von Schlachtkörpern und anderer zum Verzehr bestimmter Schlachtkörperteile. Diese Ausnahmen sollten auf Nasenspiegel und Lippen von Rindern ausgedehnt werden, sofern sie dieselben Anforderungen erfüllen wie die Köpfe von Schafen und Ziegen.

(3) Die Tonsillen dienen der Abwehr von Krankheitserregern, die in die Mundhöhle von Tieren gelangen, und sollten aus Hygiene- und Sicherheitsgründen beim Schlachtprozess von als Haustiere gehaltenen Huftieren entfernt werden. Da die Entfernung der Tonsillen versehentlich für Schweine nicht als verbindlich vorgeschrieben wurde, sollte die Anforderung, dass Tonsillen von Schweinen zu entfernen sind, in den Wortlaut aufgenommen werden.

(4) Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Auch Fischöl fällt unter die Definition von Fischereierzeugnissen, weshalb spezifische Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Fischöl für den menschlichen Verzehr festgelegt werden sollten. Des Weiteren sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden, um Betrieben in Drittländern die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

(5) Kolostrum wird als Erzeugnis tierischen Ursprungs eingestuft, fällt jedoch nicht unter die Definition von Rohmilch in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Kolostrum wird auf ähnliche Weise hergestellt und ist mit einem ähnlichen Risiko für die menschliche Gesundheit wie Rohmilch behaftet. Aus diesem Grund bedarf es spezifischer Hygienevorschriften für die Kolostrumerzeugung.

(6) Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Danach muss bei der Herstellung von Kollagen ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden. Ein anderes Verfahren zur Gewinnung von hydrolysiertem Kollagen, das nicht extrahiert werden kann, wurde der EFSa zur Bewertung vorgelegt. Die EFSa gab am 26. Januar 2005 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verfahren zur Herstellung von Kollagen ab. Sie kam zu dem Schluss, dass das oben vorgeschlagene Herstellungsverfahren - im Vergleich zu dem Gesundheitssicherheitsniveau, das durch die Anwendung der in Abschnitt XV enthaltenen Vorschriften erreicht wird - ein gleichwertiges oder höheres Gesundheitssicherheitsniveau für Kollagen gewährleistet, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Voraussetzungen für die Herstellung von Kollagen sollten daher angepasst werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2006.

________
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2005 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2006 S. 83).

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