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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung
zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung
1

Vom 23. Juni 2003
(BGBl. I vom 2003 S. 1052, ber. 1546)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), auf Grund

Artikel 1

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:

1 § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2b wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1

bb) Nummer 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

"bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 2, 2a und 2b" durch die Angabe "Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

bb) Satz 4 Nr. 2 wird aufgehoben.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung,".

b) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

"a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses,

b) den Hinweis "nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt",".

3. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 2b 5 Satz 1 oder 2" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

4. Dem § 7b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 17. Juli 2004 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, die bis zum 16. Juli 2003 gegolten haben, und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

5. Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Gruppen VII und VIII werden wie folgt gefasst:

VII.

a) ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse

b) hergestellt aus Milch auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch Wärmebehandlung keimfrei gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25 % des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf

1. Kondensmilch mit hohem Fettgehalt (kondensierte Kaffeesahne) 1. wie Spalte 1, VII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 26,5 GHT mindestens 15,0
2. Kondensmilch (kondensierte Vollmilch) 2. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 25,0 GHT mindestens 7,5
3. teilentrahmte Kondensmilch 3. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT mindestens 1,0
weniger als 7,5
4. Kondensmagermilch (kondensierte Magermilch) 4. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT höchstens 1,0
VIII.

a) gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse

b) hergestellt aus Milch auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen und/oder Lactose, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch den Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) haltbar gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25 % und von Lactose 0,03% des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf

1. gezuckerte Kondensmilch (gezuckerte kondensierte Vollmilch) 1. wie Spalte 1, VIII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 28,0 GHT mindestens 8,0
2. gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch (gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch) 2. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 24,0 GHT mindestens 1,0
weniger als 8,0
3. gezuckerte Kondensmagermilch (gezuckerte Milchtrockenmasse kondensierte Magermilch) 3. wie Nr. 1, gesamte mindestens 24,0 GHT höchstens 1,0

b) Gruppe IX wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

"b) hergestellt aus Milch, auch mit Milchsäurebakterienkulturen oder spezifischen Milchsäurebakterien-kulturen (Joghurtkulturen) oder Kefirkulturen gesäuert, oder Sahneerzeugnissen, durch weitgehenden Entzug des Wassers getrocknet, mit einem Wassergehalt von höchstens 5 % im Enderzeugnis, auch unter Verwendung von Milchzuckererzeugnissen bis zu 32 % des Gesamterzeugnisses zur Verwendung als Zusatz zu Getränken; auch unter Verwendung von Lactase".

bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Wörter "aus Milch" durch die Wörter "aus ungesäuerter Milch" ersetzt.

cc) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe "höchstens 1,0" durch die Angabe "höchstens 1,5" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2003 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/114