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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Vom 21. Dezember 2007
BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3282)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.

(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht."

2. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen. "3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Den Gruppen VII bis IX werden jeweils in Spalte 1 Buchstabe b folgende Wörter angefügt:

"; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch".

b) Der Gruppe XI Spalte 2 Nr. 2 wird das folgende Wort angefügt: "(Laktose)".

c) Die Gruppe XI Spalte 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. wie Spalte 1, XI b), mit mehr als 97 % Laktosemonohydrat "2. wie Spalte 1, XI b), mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/m in der Trockenmasse, wasserfrei oder mit einem Molekül Kristallwasser oder eine Mischung aus beidem".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/61

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