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Richtlinie 2007/61/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
(ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 27)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der zunehmend erforderlichen Harmonisierung im internationalen Handel mit Milch und Milchprodukten sollte vorgesehen werden, dass der Eiweißgehalt bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch auf einen Mindestgehalt von mindestens 34 GHT, ausgedrückt in fettfreier Trockenmasse, standardisiert werden darf.
(2) Indem die Standardisierung zugelassen wird, müssen die Rohstoffe und die Zusammensetzung der Rohstoffe festgelegt werden, die für die Einstellung des Eiweißgehalts verwendet werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2 zielt darauf ab, den Zusatz solcher Stoffe zu Lebensmitteln zu regeln und gibt eine Liste von Vitaminen und Mineralstoffen vor, die Lebensmitteln hinzugefügt werden dürfen. Um den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu ermöglichen, sollte die Richtlinie 2001/114/EG des Rates 3 daher geändert werden.
(4) Die Richtlinie 2001/114/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. August 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen mit einer Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.
Anhang |
Anhang I der Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 "Eingedickte Milch" erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf."
2. Unter Nummer 2 "Trockenmilch" erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis."
3. Nummer 3 "Behandlungen" wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs * wird die Haltbarmachung der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch:
___________
*) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22."
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung unter den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs darf der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe und/oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 GHT (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt."
4. Die Nummer 4 "Zulässige Zusätze" erhält folgende Fassung:
"4. Zulässige Zusätze und Rohstoffe
(Stand: 11.03.2019)
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