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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich

Vom 27. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3227)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger
(Milchsonderbeihilfeverordnung - MilhSBihV)

(nicht dargestellt und nicht ins Regelwerk übernommen)

Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung

§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016 V1) wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0, 1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

3.  In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

alt neu
(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils a Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2). "(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes a Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)."

4. § 7b

§ 7b Übergangsvorschrift

(1) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltende Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

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