Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

Vom 16. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2916)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
KaseinV - Kasein-Verordnung
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b

(1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß
  1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und
  2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Nummer 1

1. des Absatzes 1b oder

und die Nummernbezeichnung "2." gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
(Red. Anm. Dieser Absatz besteht lediglich aus einem Satz)

b) Absatz 2a

(2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten
  1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittländer),
  3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
  4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 3 und 4

3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,

4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung "Mischung aus", gefolgt von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

werden gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 brauchen
  1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden,
  2. (aufgehoben)
  3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 a Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein.
"Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion