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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1362; 16.10.2024 Nr. 315 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2125-44-2



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung

  1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16; L 105 vom 27.04.2010 S. 114; L 322 vom 21.11.2012 S. 8; L 123 vom 19.05.2015 S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1819 (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 26) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf
    1. die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der jeweils geltenden Fassung und
    2. das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmitteln, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sowie
  2. zu den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/ und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1) geändert worden ist, im Hinblick auf die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden Fassung und nicht vorverpackten Lebensmitteln, die jeweils bestimmt sind zur Abgabe an
    1. Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Diese Verordnung regelt das Verbringen, Aufbewahren und Lagern von Nitriten sowie die Anforderungen an das Herstellen von Nitritpökelsalz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
  2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

§ 3 Bier

Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:

  1. bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
  2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
    1. sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
    2. durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.

§ 4 Nitrite und Nitritpökelsalz

(1) Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(2) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  1. zuverlässig ist und
  2. über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.

Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2

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