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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 315 vom 24.10.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),

Artikel 1 EU
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."

3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
  2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

Alt:

"2. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 1 mg/kg in Zucker
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

Neu:

"2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:

"2-Methyloxolan 1 mg/kg".

7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter "Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

8. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

"Anlage 5 Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
(zu § 4 Absatz 2)

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(Stand: 24.10.2024)

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