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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 315 vom 24.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
Artikel 1 EU
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."
3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
" § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt." |
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
Alt:
"2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 1 mg/kg in Zucker |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält |
Neu:
"2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl |
1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält |
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen". |
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:
"2-Methyloxolan 1 mg/kg".
7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter "Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
8. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5 Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
(zu § 4 Absatz 2)
(Stand: 24.10.2024)
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